Korruptionsbekämpfungsgesetz

Zum 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung eines landesweiten Vergaberegisters mit entsprechenden Anzeigepflichten auch für Kommunen sowie Transparenzregelungen mit entsprechenden Veröffentlichungspflichten sowohl seitens der Ratsmitglieder als auch der Bürgermeister. In § 16 des o. a. Gesetzes ist geregelt, dass u. a. Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinde sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger (stimmberechtigte) gem. § 58 Abs. 3 GO NRW gegenüber dem Hauptverwaltungs­beamten schriftlich Auskunft zu geben haben über

1.    den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
2.    die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
       § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
3.    die Mitglieder in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in
       öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und
       Abs. 2 Landesorganisationsgesetz genannten Behörden und Einrichtungen
4.    die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
5.    die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Angaben der nach dem Gesetz verpflichteten Personen liegen bereit und können während der Dienstzeit im Rathaus Mettingen, Markt 6 - 8, Zimmer 112, von interessierten Bürgern eingesehen werden.

Die Gemeinde Mettingen übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen.