Bebauungsplan Nr. 57 "Wellenweg"

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB).

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 57 "Wellenweg" gefasst und in seiner Sitzung am 11.07.2018 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 57 "Wellenweg" mit der Be­gründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszu­le­gen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 57 "Wellenweg" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 57 "Wellenweg" mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

20.07.2018 – 20.08.2018

im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Art der vorhandenen Informationen

Quelle

Schutzgut / Thematischer Bezug

Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Wellenweg“

Bauamt Mettingen

Mensch: Es ist mit Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft zu rechnen

--> diese werden aufgrund der Ortsrandlage als ortsüblich und zumutbar angesehen

Tiere/Pflanzen: hinsichtlich der Tier- und Pflanzenwelt bedeutet die geplante Bebauung der vorhandenen Fläche einen Verlust an Lebensraum

--> da die Bebauung ausschließlich auf Flächen mit geringer Artenvielfalt realisiert werden soll und darüber hinaus das Vorkommen seltener Arten in diesem Bereich nicht bekannt ist, sind wesentliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt nicht zu erwarten.

Boden / Boden-/Flächenschutz:

Typische Parabraunerde, dieser Boden ist aufgrund seiner Regelungs- und Puffer-funktion und natürlichen Bodenfruchtbarkeit ein schutzwürdiger fruchtbarer Boden im Sinne des Bodenschutzgesetztes.

--> die Inanspruchnahme dieses schutzwürdigen Bodens wird insbesondere in der Eingriffs-/

Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt. Um Beeinträchtigungen bzw. Schädigungen der Bodenfunktionen so gering wie möglich zu halten, werden die ordnungsgemäße Lagerung und der spätere Wiedereinbau des Oberbodens besonders empfohlen.

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH (09.11.2016)

Bergbau: Der Planbereich liegt außerhalb derzeitiger oder zukünftiger bergbaulich verursachter Bodenbewegungen.

--> einer Bebauung steht aus bergbaulicher Sicht nichts entgegen.

Das Gebiet liegt im Bereich der nördlichen Randverwerfung, welche als großtektonisches geologisches Element die Steinkohlenlagerstätte begrenzt. Diese ist in der geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen dargestellt. Ebenso ein Erdfall im Bereich des Spielplatzes am Wellenweg.

--> eine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW wurde eingeholt

Geologischer Dienst NRW (21.12.2016), Telefongesprächsvermerk (09.01.2017)

Boden: im Plangebiet sind schutzwürdige Böden vorhanden; der Oberboden (Mutterboden) ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen, sowie vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen

--> um Beeinträchtigungen bzw. Schädigungen der Bodenfunktionen so gering wie möglich zu halten, werden die ordnungsgemäße Lagerung und der spätere Wiedereinbau des Oberbodens besonders empfohlen. die Inanspruchnahme dieses schutzwürdigen Bodens wird insbesondere in der Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt.

Niederschlagsversickerung: im Plangebiet liegen Lösssubstrate vor, die für eine funktionsfähige Niederschlagsversickerung nur bedingt bzw. nicht geeignet sind, so dass ggf. technische Maßnahmen durchzuführen sind

--> zum Abfangen und Ableiten des anfallenden Niederschlagwassers sind entsprechende Leitungsrechte im Plan festgesetzt

Ingenieurgeologie: vorhandene Randverwerfung, die in der Geologischen Karte von NRW dargestellt ist

--> aus ingenieurgeologischer Sicht ist eine Bebauung im geplanten Gebiet grundsätzlich möglich. Die Störung liegt am nördlichen Rand des Flurstückes 411, somit über 100 m vom Plangebiet entfernt. Dies stellt einen ausreichenden Abstand dar. Der Hinweis auf eine Baugrunduntersuchung vor Baubeginn wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Kreis Steinfurt – Umwelt- und Planungsamt (25.06.2018)

Naturschutz und Landschaftspflege: die Maßnahmen zur Behebung des ermittelten Kompensationsdefizites sollen konkretisiert werden

--> die Konkretisierung der geplanten Kompensationsmaßnahmen an der Mettinger Aa werden im nächsten Verfahrensschritt eingestellt

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

(12.06.2018)

Bergbau: Der Planbereich liegt über einem Bergwerksfeld der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH und über diversen Bergwerksfeldern der Salzgitter Klöckner-Werke GmbH. Es wird empfohlen die RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH sowie die Salzgitter Klöckner-Werke GmbH zu beteiligen.

--> Die Eigentümerinnen werden bereits beteiligt. Vorsorglich wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass der Planbereich über einem verliehenen Bergwerksfeld liegt, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird.

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

(13.06.2018)

Landwirtschaft: Eine bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche mit fruchtbarem, schutzwürdigem Boden wird überplant

--> Dabei handelt es sich um Typische Parabraunerde. Grundsätzlich ist die Gemeinde Mettingen bestrebt, Neuversiegelung zu begrenzen und im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine Innenentwicklung vorrangig vor einer Außenentwicklung zu betreiben. Entwicklungspotential im Innern der bebauten Ortslage ist jedoch nicht vorhanden bzw. nicht verfügbar. Zudem sind die Flächen im Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt und stehen somit für eine Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung. Alternative Flächen stehen im Regionalplan Münsterland derzeit nicht zur Verfügung, so dass dieser Bereich zurzeit die einzige Möglichkeit darstellt, dringend erforderliches Wohnbauland, insbesondere für Familien zur Verfügung zu stellen. Zudem schließt dieser Bereich an bestehende Siedlungsstrukturen an und vorhandene Infrastruktureinrichtungen können so sinnvoll mitgenutzt werden. Um Beeinträchtigungen bzw. Schädigungen der Bodenfunktionen so gering wie möglich zu halten, werden die ordnungsgemäße Lagerung und der spätere Wiedereinbau des Oberbodens besonders empfohlen. Die Inanspruchnahme dieses schutzwürdigen Bodens wird insbesondere in der Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt und mit dem gesamten Kompensationsdefizit an der Mettinger Aa als Maßnahme der Wasserrahmenrichtlinie ausgeglichen, so dass durch die Kompensation keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.

Während der o.g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen im Bauamt der Gemeinde Met­tingen schriftlich abgegeben oder mündlich zu Protokoll gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 57 "Wellenweg" mit dem Beschluss des Rates vom 11.07.2018 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Der Bebauungsplan Nr. 57 "Wellenweg" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 zuletzt durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß
    öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
    und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 12.07.2018

Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin

Rählmann

Anlagen: