51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 15.07.2026 die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Vorlage zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB beschlossen. Mit Verfügung vom 08.09.2026 hat die Bezirksregierung Münster als höhere Verwaltungsbehörde die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes ist durch eine schwarze Linie im Anhang dieser Bekanntmachung dargestellt.
Jedermann kann die vorgenannte 51. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) sowie im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6-8, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam.
Hinweise gemäß § 215 BauGB und § 7 Gemeindeordnung (GO) NW:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1) eine nach § 214 (1), Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne-ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3) nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3) nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Beschluss des Rates vom 15.07.2026 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever¬fahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, 22.09.2026
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Die Bürgermeisterin
Rählmann
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