Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist die Kreisverwaltung Steinfurt, vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen. Die Namensänderung ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Einkommen des Antragstellers.
Die Namenserklärung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist möglich für Vertriebene und Spätaussiedler im Sinne des Art. 116 Grundgesetz. Die Erklärung kann nur einmal z. B. beim Standesamt des Wohnortes abgegeben und nicht widerrufen werden. Sie ist gebührenfrei.
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Unterlagen
Verfahrensablauf
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Weitere Hinweise finden Sie unter der Dienstleistung "Namenserteilung"
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