Namenserteilung nach deutschem Recht: Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, deutsch ist.
Eine Erteilung nach diesem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Erteilende Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Das Kind darf weder volljährig noch verheiratet sein.
Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Eine Erteilung des Ehenamens kann ein Elternteil (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) und sein Ehegatte vornehmen. Sie können diesem Ehenamen auch den bereits vorhandenen Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen.
Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt, so entfällt dieser Ehename. Eine Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils (bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet waren) trägt, dessen Zustimmung und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Ist ein Kind Ausländer, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört.
Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder dem der/die Namenserteilende angehört. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor.
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