Grundsteuer B

Die Grundsteuer B wird erhoben für alle sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) fallen.

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der/die Eigentümer/Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.


Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.

Die Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz

Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird jährlich vom Rat der Gemeinde Mettingen beschlossen und beträgt seit dem 01.01.2022 510 %. 












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