Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Der neue Rundfunkbeitrag ab 2013:
Informationen zum Befreiungs- und Ermäßigungsverfahren

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach en §§ 99, 100 NR. 3 SGB III a. F.
  • (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F.
  • (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • Taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte   Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
  • Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen:

  • Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist.











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