Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Der neue Rundfunkbeitrag ab 2013:
Informationen zum Befreiungs- und Ermäßigungsverfahren
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach en §§ 99, 100 NR. 3 SGB III a. F.
- (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F.
- (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- Taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
- Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen:
- Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist.
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Herr Büscher, Robert | 05452 52-51 | 05452 52-951 | ||
Frau Langemeyer-Otte, Maria | 05452 52-54 | 05452 52-954 | ||
Herr Michel, Stefan | 05452 52-52 | 05452 52-952 | ||
Frau Schröer, Marie-Christin | 05452 52-50 | 05452 52-950 | ||
Herr Suray, Leon | 05452 52-53 | 05452 52-953 |
zuständiges Amt:
Rathaus
Straße:
Markt 6 - 8
PLZ/Ort:
49497
Mettingen