Sperrzeit / Verkürzung und Aufhebung

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der kein Gast in den Räumen einer Gaststätte oder Vergnügungsstätte verweilen darf. Sie beginnt für Gaststätten um 5.00 Uhr und für Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Kinos) um 1.00 Uhr. Das Ende der Sperrzeit ist generell auf 6.00 Uhr festgesetzt.

Auf Antrag kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verkürzt werden. Dazu muss ein besonderes öffentliches Interesse nachgewiesen oder besondere örtliche Verhältnisse begründet werden.

Für Spielhallen gelten die allgemeinen Sperrzeiten. Sperrzeitverkürzungen oder -aufhebungen werden nicht genehmigt.

Rechtsgrundlage:

benötigte Unterlagen:

  • Formloser Antrag



Bearbeitungsgebühren:

  • Einzelsperrzeitverkürzung/ -aufhebung aus besonderem Anlass je Stunde 10,00 €
  • Dauersperrzeitverkürzung/ -aufhebung  (max. 1 Jahr) 15,00 € - 100,00 €








Ansprechpartner:

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zuständiges Amt:

Rathaus
Straße:
Markt 6 - 8
PLZ/Ort:
49497 Mettingen