Bebauungsplan Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße"

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 29.05.2019 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße" gefasst und in seiner Sitzung am 10.07.2019 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße" mit der Be­gründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszu­le­gen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte sowie für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zu schaffen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße" mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

19.07.2019 – einschließlich 19.08.2019

im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Art der vorhandenen Informationen

Quelle

Schutzgut / Thematischer Bezug

Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 58 „Südlich Wismarer Straße“

Bauamt Mettingen

Mensch, seine Gesundheit, Bevölkerung

-Emissionen, Abfälle und Abwässer:

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die betroffene Bevölkerung, die Menschen und deren Gesundheit im als auch im Umfeld des Plangebietes als auch auf das kulturelle Erbe sind nicht zu erwarten.

Vom Verfahrensbereich selbst gehen keine unzumutbaren Emissionen aus.

Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird über die vorhandene und zu erweiternde Kanalisation in den Straßen „Berentelgweg“ und „Wismarer Straße“ der gemeindlichen Kläranlage bzw. dem nordwestlich gelegenen Regenrückhaltebecken zugeführt.

Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Durch einen sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwasser auf der Grundlage geltender Gesetze werden Belastungen der Umwelt vermieden.

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz, Natura2000:

Mit der geplanten baulichen Nutzung des Verfahrensbereiches wird ein Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere durch die Versiegelung eines Bolzplatzes mit Wallhecken entlang der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze, hervorgerufen. Die vorhandenen Wallhecken werden im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gesichert.

Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiete) kann ausgeschlossen werden, da das nächstgelegene Natura 2000 Gebiet in > 3500 m Entfernung zum Verfahrensbereich gelegen ist.

Fläche, Boden, Wasser, Boden-/

Flächenschutz:

Durch die Inanspruchnahme des Bodens / der Fläche sind Auswirkungen insofern zu erwarten, als durch die Errichtung von Gebäuden mit ihren Zufahrten und sonstigen versiegelten Flächen der Oberboden abgetragen und die Bodenoberfläche versiegelt wird, so dass diese Flächen keine ökologische Regelungsfunktionen mehr übernehmen können; dabei stellt sich der vorliegende Boden (Gley) als kein schutzwürdiger Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) dar.

Eine ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser, insbesondere bei Starkregenereignissen, ist aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers nicht möglich.

Altlasten sind für den Planbereich nicht bekannt.

Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten.

Landschaft, Landschaftsbild:

Erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind aufgrund der Arrondierung der Siedlungslage nicht zu erwarten.

-Landschafts- und sonstige relevante Fachpläne:

Da der Verfahrensbereich außerhalb von Landschaftsplänen liegt und auch andere relevante Fachpläne nicht vorliegen, ergeben sich durch diese Änderung keine Auswirkungen.

Luft und Luftqualität, Klima und Klimaschutz, Energienutzung:

Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf die Luft, die Luftqualität, das Klima und den Klimaschutz sind durch die Bauleitplanung nicht zu erwarten, da insbesondere die Gehölzstrukturen im folgenden Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt werden und durch die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 sowie Höhenfestsetzungen im Allgemeinen Wohngebiet keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Luftaustausches, der Besonnung etc. erfolgen.

Kultur- und sonstige Sachgüter:

Da im Plangebiet keine Baudenkmale vorhanden sind und die Vorgehensweise für den Fall des Fundes von Bodendenkmalen im Bebauungsplan festgelegt wird, sind erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.

Stellungnahme zum Bergbau

Bezirksregierung Arnsberg vom 11.06.2019

Die Flächen liegen über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Glücksburg-Reservat“ (Eigentümerin: RAG Anthrazit Ibbenbüren) und über dem auf Raseneisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Alexander“ (Eigentümerin: Salzgitter-Klöckner-Werke GmbH) sowie über dem Bewilligungsfeld „Mettingen-Gas“ (Rechtsinhaberin: Mingas-Power GmbH). Zudem liegen die Flächen im Einwirkungsbereich des ehem. Steinkohlenbergwerks Ibbenbüren. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

Stellungnahme zu Kulturgüter

LWL-Archäologie für Westfalen vom 06.06.2019

Es können unbekannte paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien aus dem Oberkarbon angetroffen werden. Daher wird der im Bebauungsplan bereits vorhandene Hinweis entsprechend erweitert.

Stellungnahme zu Pflanzen/Fläche

Landesbetrieb Wald und Holz vom 11.06.2019

Eine vorhandene ca. 133 m lange und 3 m breite Wallhecke ist laut Planung überplant und wird nicht ausgeglichen. Diese Wallhecke wird entsprechend im Bebauungsplan gesichert. Ein Ausgleich ist daher nicht notwendig.

Stellungnahme zum

Immissionsschutz im

Kreis Steinfurt vom 26.06.2019

Aufgrund des südwestlich gelegenen Viehhändlers sind Geruchsemissionen zu berücksichtigen.

Stellungnahme zum Naturschutz und zur Landschaftspflege

Kreis Steinfurt vom 26.06.2019

Die Gehölzstrukturen entlang der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze sind im Wallheckenkataster erfasst und stellen nach § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile dar.  Diese werden im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gesichert. Der Kreis regt an, die Breite der westlichen Wallhecke auf insgesamt 12 m zu erweitern und die südliche Wallhecke im Verhältnis 1:2 auszugleichen.

Stellungnahme zum

Bodenschutz und zur Abfallwirtschaft im Zuge der 46. Flächennut-zungsplanänderung

Kreis Steinfurt vom 11.06.2019

Derzeit wird von der Unteren Bodenschutzbehörde geprüft, ob für den Standort des 1997 errichteten, südöstlich außerhalb des Plangebietes gelegenen Feuerwehrgerätehauses ein begründeter Bodenbelastungsverdacht, z.B. durch die Verwendung und Lagerung von PFC-haltigen Löschschäumen, besteht.

Faunistische Untersuchung

Bernd-Olaf Flore,

Ornithologische Gutachten und Fachplanungen, Osnabrück, 07.07.2019

Die in Auftrag gegebene faunistische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet keine planungsrelevanten oder Rote Liste Arten festgestellt werden konnten.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen im Bauamt der Gemeinde Mettin­gen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per Email vorgebracht werden. Es wird darauf hin­gewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss­fassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße" mit dem Beschluss des Rates vom 10.07.2019 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Der Bebauungsplan Nr. 58 "Südlich Wismarer Straße" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 11.07.2019

Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin

Rählmann

Anlagen

Bebauungsplan Nr. 058

Begründung und Umweltbericht