Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 11.12.2019

GEMEINDE METTINGEN


Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 11.12.2019 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW S. 208) in Verbindung mit §§ 25 und 27 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, 2019 S. 23), wird gemäß dem Ratsbeschluss vom 11.12.2019 für die Gemeinde Mettingen verordnet:


§ 1
Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen in der Gemeinde Mettingen in dem beigefügten Plan gekennzeichnet Flächen (Radius 600 m vom Ortskern) an folgenden Tagen von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1. Sonntag, 26.04.2020: Bauern- und Blumenmarkt mit Frühjahrskirmes
2. Sonntag, 27.09.2020: Ärappelfest
3. Sonntag, 08.11.2020: „Kerzen an“
4. Sonntag, 29.11.2020: Weihnachtsmarkt

§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 3
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gemeinde Mettingen
als örtliche Ordnungsbehörde
49497 Mettingen, den 11.12.2019

gez.

Die Bürgermeisterin
(Christina Rählmann)

Anlage

Lageplan