Bebauungsplan

Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen als verbindliche Bauleitpläne. Die Bebauungspläne werden aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettingen entwickelt. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde Mettingen. Über Aufstellungen, Änderungen, Aufhebungen sowie Ergänzungen von Bebauungsplänen entscheidet der Rat der Gemeinde Mettingen auf Basis der vorherigen Beschlussempfehlung durch den Bau-, Planungs- und Wegeausschuss. Bebauungspläne fallen unter das Ortsrecht und sind somit Satzungen.

Planinhalt und Begründung:

Der Inhalt des Bebauungsplanes wird in einer Zeichnung dargestellt. Als Planunterlage für die Zeichnung werden Katasterkarten (Flurkarten) verwendet, die beispielsweise die Flurstücks­grenzen und –nummern sowie vorhandene Straßen, Gewässer und Gebäude enthalten. In diese Planunterlage wird die Planung gemäß Planzeichenverordnung eingetragen. Die dafür verwendeten Planzeichen werden in einem Randsteifen, der sogenannten "Legende", erläutert.

Die im Bebauungsplan enthaltenen Vorschriften über die künftige Nutzung der Grundstücke werden "Festsetzungen" genannt. Soweit Festsetzungen nicht zeichnerisch getroffen werden können, werden sie als textliche Festsetzungen und weitere Regelungen z. B. auch zur bau­lichen Gestaltung im jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen.

Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung. In ihr werden die Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes sowie der Umweltbericht mit den ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes dargelegt. Sie enthält auch Angaben über bodenordnende und andere Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll. Außerdem sind Aussagen darüber enthalten, ob der Gemeinde durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Kosten entstehen werden.

Wie entsteht ein Bebauungsplan?

Im Baugesetzbuch ist im Grundsatz geregelt, wann ein Bebauungsplan aufzustellen und welcher Verfahrensablauf einzuhalten ist. Es schreibt u. a. vor, dass Pläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Das bedeutet, dass Bebauungspläne nicht ohne Anlass aufgestellt werden sollen, sondern nur dann, wenn aus der zeitlichen oder räumlichen Situation heraus ein solcher Plan benötigt wird, um die Entwicklung eines Teils der Gemeinde vorzubereiten oder zu lenken, beispielsweise, um den Bau neuer Wohnungen, Arbeitsstätten, Schulen und Straßen zu ermöglichen oder Gebiete mit überalterter Struktur so umzugestalten, dass sie modernen Ansprüchen genügen. Ob und inwieweit ein Bebauungsplan aufzustellen ist, entscheidet der Rat.

Der zu erarbeitende Bebauungsplan soll sich in das Netz anderer Planungen, wie z. B. Flächennutzungsplan, einfügen bzw. hieraus entwickelt werden. Neben diesen planerischen Vorgaben für die Entwurfsarbeit gibt es natürlich auch Vorgaben, die aus der vorhandenen baulichen und sonstigen Nutzung im Plangebiet resultieren. Der Planer muss sich nun bei seiner Arbeit darum bemühen, die Wünsche und Interessen der Bürger mit den genannten anderen Vorgaben so zu vereinen, dass eine Planung entsteht, die möglichst allen Seiten gerecht wird. Das ist äußerst schwierig. Bei fast jedem Plan müssen wegen der vielschichtigen Faktoren Kompromisse gesucht und gefunden werden. Das hat naturgemäß auch Auswir­kungen auf die Öffentlichkeit. Der verbleibende Handlungsspielraum ist oft nicht groß genug, um alle Wünsche der Bürger berücksichtigen zu können.

Aufstellungsbeschluss:

Soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden, so ist hierzu ein Beschluss des Rates erforderlich (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB). Dieser Beschluss wird bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in der örtlichen Presse ebenso wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und die darauf folgende öffentliche Auslegung. Der Verfahrensablauf ist in der Übersicht am Ende dieser Betrachtung dargestellt, ist aber auch nachstehend mit den wichtigsten Aspekten beschrieben.

Planentwurf und Umweltprüfung:

Der Bebauungsplanentwurf wird erstellt und enthält im Wesentlichen die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Darüber hinaus können noch weitere Festsetzungen entsprechend § 9 BauGB im Bebauungs­plan bis hin zu örtlichen Gestaltungssatzungen festgesetzt werden. Zum Bebauungs­plan­entwurf gehört eine Begründung mit integriertem Umweltbericht. Die Umweltbelange sind im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und zu bewerten, siehe § 1 (6) Nr. 7. Hierüber ist ein Umweltbericht zu erstellen, der Teil der Planbegründung ist, siehe § 2a BauGB. Mit dem Umweltbericht zeigt die Gemeinde auf, wie die Umweltbelange in die konkrete Planung eingestellt und gewichtet werden. Die einzelnen Punkte sind in einer Anlage zum Bau­gesetzbuch festgelegt. Das Verfahren unterteilt sich in Bestandsaufnahme, Prognose, Prüfung von Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie anderweitiger Planungsmöglichkeiten.

Die Begründung zum Bauleitplan (Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan) und der Umweltbericht müssen vor Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegen. Sie müssen, genau wie der Entwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere durch Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung fort­geschrieben werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Änderung des Umweltberichts während des Planaufstellungsverfahrens in jedem Fall zur Folge hat, dass der Plan nebst Begründung erneut offengelegt werden muss, wobei sich diese Auslegung auf die geänderten Teile beschränken kann.

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Laut Baugesetzbuch soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig beteiligt werden, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Planung noch nicht so weit entwickelt ist, dass Änderungen nicht oder nur schwer möglich sind. Beispielsweise können bei größeren Planvorhaben "öffentliche Versammlungen" durchgeführt werden, bei denen die Bürger Gelegenheit zur Information und Erörterung haben. Ebenfalls können weitere zusätzliche Informationsveranstaltungen durchgeführt werden. Die entsprechenden Termine werden in der Tagespresse bekannt gemacht, grundsätzlich in der Ibbenbürener Volkszeitung.

Standard ist jedoch das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 (1) BauGB. Die Durchführung dieser Beteiligung kann vom Bürgermeister veranlasst werden, in der Mehrheit der Planverfahren wird sie jedoch vom Rat beschlossen. Die Durchführung der Bürger­beteiligung wird in der Ibbenbürener Volkszeitung bekannt gemacht. Der Gesetzgeber hat hier keine konkreten Fristen vorgegeben, aber im Durchschnitt beträgt die Dauer der Bürgerbeteiligung meistens 2 bis 4 Wochen. Die Frist wird in der Bekanntmachung konkret genannt. Der Bürger hat nunmehr Gelegenheit zum Bebauungsplanaufstellungs- oder -änderungsentwurf Anregungen in schriftlicher oder mündlicher Form (Protokolleingabe beim Planungsamt) vorzutragen.

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:

Parallel zur Bürgerbeteiligung werden die Träger öffentlicher Belange ebenfalls an der Planung beteiligt (§ 4 (1) BauGB). Träger öffentlicher Belange sind beispielsweise andere Behörden, Dienststellen bzw. Versorgungsunternehmen (u. a. Bezirksregierung, Kreis Steinfurt, Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG etc.), die die beabsichtigte Planung aus der Sicht Ihres Aufgabengebietes beurteilen.

Abschließend werden die Ergebnisse beider Beteiligungen in einer Beschlussempfehlung des Bürgermeisters zusammengefasst und abgewogen und dem Bau-, Planungs- und Wegeaus­schuss sowie dem Rat zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorgelegt. Der Bau-, Planungs- und Wegeausschuss berät die einzelnen Planungen ausführlich in seinen regelmäßig statt­findenden Sitzungen und gibt seine Empfehlungen an den Rat weiter, der dann die für die einzelnen Verfahrensschritte jeweils abschließenden Beschlüsse fasst.

Die öffentliche Auslegung:

Nach Abschluss der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden beschließt der Rat die "öffentliche Auslegung" des Bebauungsplanentwurfs. In diesen Entwurf werden nunmehr Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den vorgenannten Beteiligungen ergeben haben, eingearbeitet, anschließend die öffentliche Auslegung durchgeführt. Der Entwurf der Begründung mit den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird ebenfalls öffentlich ausgelegt (§ 3 (2) BauGB). Die öffentliche Auslegung ähnelt dem Verfahren der Bürgerbeteiligung, allerdings gibt es hier umfassendere gesetzliche Vorschriften. So muss die Dauer der Auslegung eine Woche vor Auslegungsbeginn öffentlich bekannt gemacht werden. Die Auslegungsdauer beträgt einen Monat. Hier haben die Bürger wiederum Gelegenheit, Anregungen vorzutragen. Auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden wiederum über die öffentliche Auslegung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Sollten nach der öffentlichen Auslegung am Bebauungsplanentwurf oder an der Begründung Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, so ist dieser erneut öffentlich auszulegen. Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung kann der Rat aber bestimmen, dass Anregungen nur zu den Änderungen oder Ergänzungen zulässig sind (§ 4a (3) BauGB). Damit soll eine komplette Neubewertung und Diskussion des gesamten Planes unterbunden werden, die normalerweise im Verfahren zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB abgeschlossen ist.

Satzungsbeschluss und Rechtsverbindlichkeit:

Sind nach Abschluss der öffentlichen Auslegung keine Planänderungen bzw. –ergänzungen mehr erforderlich, beschließt der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen (§ 10 BauGB). Nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in der Ibbenbürener Volkszeitung ist der Bebauungsplan rechtskräftig.

Aufgrund dieser vereinfachten Beschreibung wird ersichtlich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes zeitintensiv ist. Da die Verfahrensabläufe grundsätzlich unterschiedlich verlaufen, sind genaue Zeitprognosen hinsichtlich der Verfahrensdauer nur schwer möglich. Aufstellungs-, aber auch Änderungsverfahren können innerhalb eines Jahres durchgeführt werden, sich aber auch über Jahre hinziehen.

Verfahrensablauf (Schematische Darstellung):

Der Verfahrensablauf ist aus der nachstehenden schematischen Darstellung ersichtlich.

Bebauungsplanverfahren (Übersicht)  

Auskunft und Information:

Sie können sich jederzeit über die Inhalte der Bebauungspläne der Gemeinde Mettingen im Planungsamt informieren. Die zuständigen Sachbearbeiter können Sie über mögliche Auswirkungen eines Bebauungsplanes auf Ihr Grundstück, Ihre Immobilie oder Ihr Bauvorhaben aufklären. Dies gilt sowohl während der Auslegungsfristen als auch nach Abschluss der Verfahren. Da diese Beratungen in den meisten Fällen zeitintensiv sind, wird eine vorherige telefonische Terminabsprache empfohlen.












Ansprechpartner:

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