6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mettingen vom 22.10.2008

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV NRW S. 1150) sowie der §§ 51, 51a, 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt¬machung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. Juli 2016 (GV NRW. S. 559), hat der Rat der Gemeinde Mettingen in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

Artikel I:

§ 14 Gebührensätze

erhält folgende Fassung:

(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,68 €/cbm eingeleitetem Abwassers. Darin ist ein verschmutzungsabhängiger Gebührenanteil in Höhe von 0,87 €/cbm enthalten.

(2) Die Abwasservorbehandlungsgebühr beträgt 0,50 €/cbm eingeleitetem Abwassers.

(3) Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeweils volle 25 Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche im Sinne des § 13 Abs. 1  5,50 €.

Artikel II:

Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung:

6. Änderungssatzung

zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde

Mettingen vom 22.10.2008

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekannt­machung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah­ren wurde nicht durchgeführt,

b)         diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)         die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)         der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die

            Tatsache bezeichnet worden, die den Man­gel ergibt.

Mettingen, 13.12.2018

Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin

gez. Rählmann