Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung:

Durch die Novellierung des Staatsbürgerschaftsrechts zum 01.01.2000 wird den in Deutschland lebenden Ausländern die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erleichtert.

Es werden folgende Unterlagen benötigt: 

  • Personalausweise / Reisepass mit Aufenthaltstitel
  • Passfoto 
  • Für die Anspruchseinbürgerung ist eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung notwendig.
  • Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
    Als Nachweis dienen z. B. Schulzeugnisse oder Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch eines Deutschkurses (Zertifikat Deutsch, B1).
  • Geburtsurkunde
    Sollte die Geburtsurkunde in einer ausländischen Sprache ausgefertigt sein, ist die deutsche Übersetzung notwendig.
  • Eheurkunde
    Bei Einbürgerungen von Familien und bei Einbürgerungen nach § 9 StAG ist die Vorlage einer Eheurkunde notwendig. Sollte die Urkunde in einer ausländischen Sprache ausgefertigt sein, ist die deutsche Übersetzung notwendig.
  • Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate
    Einbürgerungsbewerber, die einen Antrag nach dem Ausländergesetz stellen und das 23. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, benötigen keine Verdienstbescheinigung.
  • Lebenslauf 

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht bietet zwei Rechtsgrundlagen, nach denen die Einbürgerung erfolgen kann.

  • In erster Linie erfolgen Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz (AuslG).

Halten sich Ausländer seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, haben sie einen Anspruch erworben, den sie geltend machen können.

Neben den Aufenthaltszeiten müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Es ist erforderlich, dass die Bewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
  • über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung verfügen,
  • eine Unterkunft in Deutschland besitzen,
  • ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sicherstellen (Ausnahmen sind möglich),
  • einen unbescholtenen Lebenswandel führen und
  • ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren

Mehrstaatigkeit soll auch künftig vermieden werden. Ausgenommen davon sind insbesondere Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Kontingentflüchtlinge.

Ehegatten und Kinder können auch bei einer Aufenthaltszeit von 4 Jahren bzw. 3 Jahren mit eingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.

  • Eine weitere Möglichkeit bietet das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Danach können Ausländer bereits nach einem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von sechs Jahren eingebürgert werden, wobei auch die übrigen Voraussetzungen analog zum Ausländergesetz erfüllt sein müssen.

Zu beachten ist jedoch, dass hier die Einbürgerung bei nicht gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, d. h. der Anspruch auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schließt hier die Einbürgerung aus. Außerdem sind 60 Beitragsmonate zur Rentenversicherung nachzuweisen (Sozialversicherungskopie).

Die verkürzten Aufenthaltszeiten sind speziell für Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge und ausländische Flüchtlinge vorgesehen.

Ausländer mit deutschen Ehegatten:

Ausländer, die mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sind, werden unter den o. g. Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert. Dabei sind hier die Aufenthaltszeiten auf drei Jahre verkürzt. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss seit 2 Jahren bestanden haben und zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen.

Heimatlose Ausländer:

Heimatlose Ausländer können nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG) eingebürgert werden.

In der Regel können Staatenlose, die nach § 1 HAG als heimatlose Ausländer anerkannt sind und sich im Besitz eines Reiseausweises auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 befinden, einen Antrag auf Einbürgerung nach dem HAG stellen.

Gemeinsam mit einem heimatlosen Ausländer können ggfls. auch sein Ehepartner und seine minderjährigen Kinder mit eingebürgert werden. Diese brauchen nicht selbst auch heimatlose Ausländer zu sein.

Zu erfüllende Voraussetzungen:

  • siebenjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet und
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat.

Für den evtl. miteinbürgerungsberechtigten Ehepartner und Kinder reicht es aus, wenn diese ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, der allerdings nicht schon mindestens 7 Jahre zu bestehen braucht.

Gebühren :

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255,00 € pro Antragsteller.

Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden und kein eigenes Einkommen haben, reduziert sich die Gebühr auf 51,00 €.

Die Gebühr für Einbürgerungen nach dem HAG beträgt einheitlich 51,00 € pro Person.

Erwerb durch Geburt:

Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum 01.01.2000 erfüllt sich für viele Ausländer der Wunsch nach einer stärkeren Integration in den deutschen Staat, weil das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt wurde. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.

Das Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt

  • seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat

Anträge auf Einbürgerung sind im Rathaus erhältlich. Die ausgefüllten Anträge müssen mit den notwendigen Unterlagen auch hier abgegeben werden. Die weitere Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag erfolgen beim Ausländeramt des Kreises Steinfurt . Dort sind auch nähere Informationen zu diesem Themenbereich zu bekommen.












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