Obdachlosigkeit
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen aus unterschiedlichen Gründen obdachlos werden.
Obdachlosigkeit stellt im rechtlichen Sinne eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Nach der Rechtslage ist und bleibt es in erster Linie Pflicht des Obdachlosen selbst, sich um einen ersatzweisen Wohnraum zu kümmern.
Bei drohender Obdachlosigkeit sollten Sie frühzeitig Kontakt zum Ordnungsamt aufnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass obdachlose Personen auch nach Zuweisung der gemeindlichen Unterkunft verpflichtet bleiben, sich baldmöglichst eine neue Wohnung zu beschaffen.
Durch die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft wird kein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet.
Rechtsgrundlage:
Bearbeitungsgebühren:
- gebührenfrei
- Für die Unterkunft wird eine Nutzungsentschädigung festgesetzt.
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Daut, Monika |
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Frau Diekmann, Christin |
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zuständiges Amt:
Rathaus
Straße:
Markt 6 - 8
PLZ/Ort:
49497
Mettingen