Sozialhilfe

Jeder kann in finanzielle Not geraten, wie zum Beispiel durch Krankheit oder durch eine Scheidung. Wer sich nicht aus eigener Kraft helfen kann, erhält Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie wird als Geldleistung oder Sachleistung gewährt.

Die Sozialhilfe soll ein menschwürdiges Leben ermöglichen und helfen, so schnell wie möglich ohne staatliche Leistungen zu leben.

Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.

Sozialhilfe kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sofern mehr als eine Person im Haushalt lebt, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ehegatten, Lebenspartner oder Alleinerziehende und deren minderjährige Kinder und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören z. B. Tante, Großvater, usw.

Sozialhilfe wird grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt. Schulden werden in der Regel nicht übernommen.

Einkommen

Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht selbst sicherstellen kann. Einkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet.

Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) wie z. B.

  • Erwerbseinkommen (Lohn / Gehalt)
  • Renten
  • Unterhaltszahlungen
  • Kindergeld
  • Krankengeld
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Miet- und Pachteinnahmen

Sie sind daher verpflichtet alle Einkünfte - auch sogenannte Geringverdienste - dem Sozialamt mitzuteilen.

Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen werden erforderliche Aufwendungen in Abzug gebracht.

Bestehende Ansprüche gegen Dritte (z. B. wenn über einen Rentenantrag noch nicht entschieden wurde oder Unterhaltsansprüche noch nicht durchgesetzt sind) werden bei Realisierung mit der gezahlten Sozialhilfe verrechnet.

Sofern Sie Einkünfte nicht angeben, sind Sie zur Rückzahlung von Sozialhilfe verpflichtet.

Vermögen

Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht selbst sicherstellen kann. Vermögen wird auf die Sozialhilfe angerechnet.

Zum Vermögen gehört sämtliches verwertbares Vermögen, wie z.B.

  • Sparguthaben
  • Bargeld
  • Guthaben auf Girokonto
  • Festgeld
  • Sparbrief
  • Bausparvertrag
  • Wertpapiere
  • Forderungen aus dinglichen Rechten (Nießbrauch usw.)
  • Kraftfahrzeug
  • Lebensversicherung
  • Grundvermögen (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung usw.)
  • Sachvermögen (Antiquitäten, wertvolle Bilder, usw.)
  • Sonstiges Vermögen (Zugewinnausgleich, Genossenschaftsanteile, Erbschaftsansprüche usw.)

Maßgeblich ist immer das Gesamtvermögen der im Haushalt lebenden Bedarfsgemeinschaft.

Sie müssen jedoch nicht Ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Die Sozialhilfe sieht sogenannte Vermögensfreigrenzen vor.












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