Hunde (Haltung / Landeshundegesetz)
Gemäß § 11 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), der zuständigen Behörde von der Halterin bzw. vom Halter anzuzeigen.
Sofern Ihr Hund ausgewachsen ein Gewicht von 20 kg oder ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 cm nicht erreicht, ist die Anmeldung Ihres Hundes bei der Ordnungsbehörde freiwillig. Eine freiwillige Anmeldung unterstützt jedoch die Ordnungsbehörde bei ihren Aufgaben wie z. B. der Identifikation von Hunden.
Große Hunde dürfen gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter:
- die erforderliche Sachkunde besitzt,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist (Mikrochip)
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist. (Mindestversicherungssumme zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden: 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden (§ 5 Abs. 5 LHundG).
In der Gemeinde Mettingen sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.
Bitte beachten Sie:
Auch Hunde, die nicht gem. § 11 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden müssen (also auch kleine Hunde), sind steuerpflichtig und müssen zumindest beim Steueramt der Gemeinde Mettingen gemeldet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Ordnungsamt.
Rechtsgrundlage:
benötigte Unterlagen;
- Hundeanmeldung
- Sachkundenachweis
- Mikrochip-Nr.
- Nachweis Haftpflichtversicherung
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Daut, Monika |
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Frau Diekmann, Christin |
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