Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters
Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW, SGV NRW 7134) in Verbindung mit § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW, SGV NRW 7134) in den zurzeit gültigen Fassungen, erfolgt die Bekanntgabe von umfangreichen Fortführungen des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung.
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