Bebauungsplan Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str."

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4 (3) Baugesetzbuch (BauGB).

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 18.11.2015 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str." gefasst und in seiner Sitzung am 10.10.2018 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str." erneut mit der Be­gründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszu­le­gen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die bebauten Gebiete städtebaulich zu ordnen und maßvoll nachzuverdichten, um den Gebietscharakter zu erhalten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str." ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str." mit Begründung in der Zeit vom

22.03.2019 – 23.04.2019

im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.
Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BauGB).

Da das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt wird, kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden (§ 13 a Absatz 2 Nr. 1 BauGB).

Während der o.g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen im Bauamt der Gemeinde Met­tingen schriftlich abgegeben oder mündlich zu Protokoll gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str." mit dem Beschluss des Rates vom 10.10.2018 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Der Bebauungsplan Nr. 21 "Pfarrer-Hüging-Str." wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23 geändert) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
    worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
    bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 13.03.2019

Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin

Rählmann
 

Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegende Unterlagen: