Bebauungsplan Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht"

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen:

Bebauungsplan Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht"

hier:  Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

         gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

         in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht" mit der Be­gründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszu­le­gen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die gewerbliche Wiedernutzung im nördlichen und nordwestlichen Bereich der Nordschachtflächen planungsrechtlich abzusichern.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarz gestrichelte Linie umrandet.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht " mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

07.10.2022 – einschließlich 07.11.2022

im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Art der vorhandenen Informationen

Quelle

Schutzgut / Thematischer Bezug

Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 63 „Gewerbegebiet Nordschacht“

erstellt vom Bauamt, Mettingen

Mensch, seine Gesundheit, Bevölkerung

-Emissionen, Abfälle und Abwässer:

Mit Rücksicht auf umliegende Nutzungen erfolgt im Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Anlagen-/Betriebsarten eine Gliederung auf der Grundlage des Abstandserlasses (2007). Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die betroffene Bevölkerung, die Menschen und deren Gesundheit im als auch im Umfeld des Plangebietes als auch auf das kulturelle Erbe sind daher nicht zu erwarten.

Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird im Trennsystem entsorgt. Das Schmutzwasser wird über die vorhandene Kanalisation der gemeindlichen Kläranlage zugeführt, die über eine ausreichende Reinigungsleistung verfügt. Das Regenwasser wird über die vorhandene Kanalisation in ein Regenrückhaltebecken nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes „Nordschacht“ geleitet.

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz, Natura2000:

Mit der geplanten Nutzung dieses bislang bereits intensiv gewerblich genutzten Bereiches wird kein Eingriff in Natur und Landschaft, durch die Wiedernutzung einer sehr stark versiegelten Fläche (Nordschachtgelände) hervorgerufen. Die nordwestlich, nördlich und nordöstlich vorhandenen Waldbereiche bleiben unangetastet.

Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Mehlschwalbenkolonie an vorhandenen Gebäuden. Vorsorglich werden umfangreiche Hinweise zum Artenschutz in den Bebauungsplan aufgenommen sowie der Erhalt der Mehlschwalbennester bzw. die Durchführung von CEF-Maßnahmen und die Einhaltung der §§ 39 und 44 BNatSchG gefordert. Somit werden erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes nach heutigem Stand nicht gesehen. Eine Betroffenheit durch den Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten sind bei Einhalten der artenschutzrechtlichen Belange voraussichtlich nicht zu erwarten.

Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiete) kann ausgeschlossen werden, da das nächstgelegene Natura 2000 Gebiet in über 5.400 m Entfernung zum Verfahrensbereich gelegen ist.

Fläche, Boden, Wasser, Boden-/

Flächen-/Hochwasserschutz:

Durch die Wiedernutzung einer nahezu zu 100 % versiegelten und bislang bereits intensiv gewerblich genutzten Fläche sind keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten.

Eine Niederschlagsversickerung ist aufgrund der gewerbebedingten hohen Versiegelungsintensität nicht möglich. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird im Trennsystem entsorgt. Gleichwohl wird durch einen Hinweis im Bebauungsplan die Empfehlung ausgesprochen, unbelastetes Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke zu verwenden.

Altlasten sind für den Planbereich nicht bekannt. Im Bergbau- Alt- und Verdachtsflächen Katalog sind zwei ehemalige bergbauliche Betriebsstätten verzeichnet (Schachtanlage Nordschacht (Ostfeld) (3612-S-004) und Klärbecken Nordschacht (3612-A-003)). Der Abschlussbericht zur Gefährdungsabschätzung (Bodenuntersuchungen) auf dem Areal Nordschacht kommt zu dem Schluss, dass eine Gefährdung über den Wirkungspfad Bodenluft-Mensch und Boden-Mensch nicht gegeben ist; bei einer Entsiegelung oder einem Rückbau ist letzterer jedoch neu zu bewerten. Eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser liegt ebenfalls nicht vor.

Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten.

Beim Plangebiet handelt es sich um einen Bereich, der bei Starkregenereignissen in Teilen der Fläche geringfügig (bis 0,5 m) überflutet werden kann.

Landschaft, Landschaftsbild:

Erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind aufgrund der vorhandenen Wall- und Waldflächen die erhalten bleiben nicht zu erwarten.

-Landschafts- und sonstige relevante Fachpläne:

Der Verfahrensbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes II Schafbergplatte und stellt sich als langjährig vorhandenes Betriebsgelände des Nordschachtes, das dem Kohlebergbau gedient hat, dar.

Luft und Luftqualität, Klima und Klimaschutz:

Erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen auf die Luft und das Klima sind durch die Bauleitplanung nicht zu erwarten, da durch die vorgesehene Wiedernutzung ehemals intensiv genutzter Gewerbeflächen und die Festsetzung der Grundflächenzahlen von 0,8 bzw. 0,9 Entsiegelungen und somit zusätzliche Begrünungen stattfinden, die sich positiv auf das Mikroklima vor Ort auswirken können.  

Kultur- und sonstige Sachgüter:

Da im Plangebiet keine Baudenkmale vorhanden sind, es zurzeit noch nicht absehbar ist, ob der vorhandene Förderturm und das Kesselhaus künftig als gewerbliche Denkmale ausgewiesen werden da das Unterschutzstellungsverfahren noch läuft und die Vorgehensweise für den Fall des Fundes von Bodendenkmalen im Bebauungsplan festgelegt wird, sind erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.

Stellungnahme

Kreis Steinfurt, vom 02.08.2022

Natur und Landschaftspflege – Artenschutzrechtliche Belange, Bodenschutz, Abfallwirtschaft

Stellungnahme

Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom 20.07.2022

Bergbau- Alt- und Verdachtsflächen

Gutachten

Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Herford, Sept. 2022

CEF-Maßnahmen auf dem Gelände des Nordschachtes in Mettingen

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per Email vorgebracht werden. Es wird darauf hin­gewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss­fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Der ausliegende Entwurf nebst Anlagen kann unter www.mettingen.de auf der Internetseite der Gemeinde Mettingen (Leben) unter der Überschrift „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht " mit dem Beschluss des Rates vom 28.09.2022 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Der Bebauungsplan Nr. 63 "Gewerbegebiet Nordschacht " wird hiermit gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraftgetreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren       wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist        nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei        die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel    ergibt.

Mettingen, den 30.09.2022

Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin

Rählmann

Entwurf des Bebauungsplanes

Begründung