Erlass der Außenbereichssatzung „Pötterweg“

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen:

Erlass der Außenbereichssatzung „Pötterweg“

hier:    Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

            gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 den Satzungsbe­schluss (gemäß § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekannt­machung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraftgetreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020),

der Außenbereichssatzung „Pötterweg“ beschlos­sen.

Gleichzeitig wurde die Be­gründung beschlossen.

Ziel der Bauleitplanung ist die planungsrechtliche Absicherung und maßvolle Erweiterung von bereits bebauten Bereichen im Außenbereich, die auf Grund der vorhandenen Bebauung von einigem Gewicht dem Außenbereich bereits unwiderruflich entzogen wurden.

Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Pötterweg“ ist im Anhang dieser Bekanntmachung dargestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1)    eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be­zeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2)    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Pötterweg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Außenbereichssatzung mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6-8, Bau­amt, Zimmer 200, während der Dienst­stunden einsehen und über deren Inhalt Aus­kunft verlangen.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) (vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der Außenbereichssatzung „Pötterweg“ mit dem Beschluss des Rates vom 28.09.2022 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Die Außenbereichssatzung „Pötterweg“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

-      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,

-      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

-      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

-      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 18.10.2022

Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin

Rählmann