Bebauungsplan Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost"
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen:
Bebauungsplan Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost"
hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 29.03.2023 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost" mit der Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Anschluss an vorhandene Gewerbegebiete.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost " ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Für die Durchführung notwendiger Ausgleichsmaßnahmen stehen im direkten Eingriffsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62 „Gewerbegebiet Broostraße-Ost“ keine ausreichenden Flächen zur Verfügung. Um dem Ausgleich im Sinne des § 1a (3) BauGB im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB zu entsprechen, werden außerhalb des Eingriffsbereiches gelegene Flächen
- entlang der östlichen Gemeindegebietsgrenze nördlich der Westerkappelner Straße (Gemarkung Mettingen, Flur 53, Flurstücke 52 tlw., 183 tlw., 226 tlw., 262, 277 tlw.; Gemarkung Westerkappeln, Flur 151, Flurstücke 121 tlw., 122 tlw.)
- nördlich bis östlich der Kläranlage an der Neuenkirchener Straße (Gemarkung Mettingen, Flur 25, Flurstücke 20 tlw., 129 tlw., 117 tlw., 147 tlw., 118 tlw., 49 tlw., 37)
- östlich und südlich der Kläranlage an der Neuenkirchener Straße (Gemarkung Mettingen, Flur 25, Flurstücke 23, 24, 31, 32, 34, 35, 39, 44, 45, 46, 49 tlw., 145)
in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62 „Gewerbegebiet Brookstraße-Ost“ integriert und entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt. Die Grenzen der Ausgleichsflächen sind in den nachfolgend abgedruckten Auszügen aus der Deutschen Grundkarte durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichnet.
(1)
(2)
(3)
Zusätzlich werden im Sinne des § 1a (3) BauGB Ökopunkte aus den bereits vorhandenen Ausgleichsflächen
- Düsterdieker Aa (Gemarkung Mettingen, Flur 27, Flurstücke 36, 37, 97, 98, 99, 102, 103, 105, 110)
- Papiermühlenbach (Gemarkung Mettingen, Flur 52, Flurstücke 187 tlw., 663 tlw. und Flur 53, Flurstücke 133 tlw., 210 tlw., 211 tlw., 233 tlw., 226 tlw., 260 tlw., 263)
- westlich der Nordstraße am Sportpark (Gemarkung Mettingen Flur 50, Flurstück 993 tlw.)
dem Bebauungsplan zugeordnet, um das Kompensationsdefizit zu decken. Die Grenzen dieser Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebietes sind in den nachfolgenden abgedruckten Auszügen aus der Deutschen Grundkarte durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichnet.
(1)
(2)
(3)
Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost " mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom
14.04.2023 – einschließlich 15.05.2023
im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Art der vorhandenen Informationen | Urheber | Schutzgut / Thematischer Bezug |
Begründung einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 62 „Gewerbegebiet Brookstraße-Ost“ | Gemeinde Mettingen, Bauamt | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) |
1 Fachgutachten | Ingenieurbüro Wiehager, Wasserwirtschaft – Hochwasserschutz, Tiefbauplanung – Gewässerökologie, Hörstel | Entwässerung |
1 Fachgutachten | Geotechnische Gesellschaft mbH con-Terra, Greven | Baugrunduntersuchung, Versickerungsfähigkeit in den anstehenden Böden |
1 Fachgutachten | pbh Planungsbüro Hahm, Osnabrück | Verkehrsuntersuchung |
1 Fachgutachten | BBE Standort und Kommunalberatung, Münster | Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes für die Gemeinde Mettingen |
Des Weiteren liegen folgende, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen vor:
1 Stellungnahme | Kreis Steinfurt, Umwelt- und Planungsamt | Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz |
1 Stellungnahme | Bez.-Reg. Münster, Dez. 54 Wasserwirtschaft | Entwässerung, Abwasserbeseitigung |
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per Email vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der ausliegende Entwurf nebst Anlagen kann unter www.mettingen.de auf der Internetseite der Gemeinde Mettingen (Leben) unter der Überschrift „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost " mit dem Beschluss des Rates vom 29.03.2023 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Bebauungsplan Nr. 62 "Gewerbegebiet Brookstraße-Ost " wird hiermit gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraftgetreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 05.04.2023
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
i.V.
Böhmann