Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen: 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde"
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen:
3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde"
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
gem. § 2 (1) Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 die Aufstellung der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde" nach § 13 BauGB beschlossen.
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 29.03.2023 beschlossen, den Entwurf der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde" mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Bedingungen für die weitere Verdichtung der Bebauung durch Erhöhung der Grundflächenzahl zu schaffen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung und von dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 bzw. § 2a BauGB abgesehen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde" mit Begründung in der Zeit vom
04.05.2023 – einschließlich 05.06.2023
im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der ausliegende Entwurf nebst Anlagen kann unter www.mettingen.de auf der Internetseite der Gemeinde Mettingen (Leben) unter der Überschrift „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde" mit dem Beschluss des Rates vom 29.03.2023 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Schlickelde" wird hiermit gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April und am 1. Januar 2023 (Nummer 13 und 14), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 26.04.2023
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann