11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mettingen vom 22.10.2008
11. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mettingen vom 22.10.2008
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April und am 1. Januar 2023 (Nummer 13 und 14),
- der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022,
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021,
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgaben-gesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021,
hat der Rat der Gemeinde Mettingen in seiner Sitzung am 21.06.2023 folgende 11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mettingen vom 22.10.2008 beschlossen:
Artikel I:
In § 17 Absatz 1 wird die Zahl 25,00 durch die Zahl 35,70 ersetzt.
Artikel II:
In § 17 Absatz 2 wird die Zahl 45,17 durch die Zahl 58,56 ersetzt.
Artikel III:
In § 17 Absatz 5 wird die Zahl 25,00 durch die Zahl 35,70 ersetzt.
Artikel IV:
In § 17 Absatz 6 wird die Zahl 29,70 durch die Zahl 32,86 ersetzt.
Artikel V:
In § 17 Absatz 9 wird die Zahl 25,00 durch die Zahl 35,70 ersetzt.
Artikel VI:
Die 11. Änderungssatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der 11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mettingen vom 22.10.2008 mit dem Beschluss des Rates vom 21.06.2023 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mettingen vom 22.10.2008 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 22.06.2023
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann