1. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht:
- Das Kind erhält den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils.
Besteht der Name des Elternteils aus mehreren Namensbestandteilen, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden.
- Durch eine sogenannte Namenserteilung kann das Kind einen Doppelnamen (gebildet mit oder ohne Bindestrich aus den Namen beider Eltern) oder den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten.
Besteht der Name des Elternteils aus mehreren Namensbestandteilen, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden.
2. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht durch Eheschließung oder durch gemeinsame Erklärung:
- Das Kind kann den Familiennamen von Vater oder Mutter erhalten. Besteht der Name des Elternteils aus mehreren Namensbestandteilen, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden.
- Das Kind kann einen Doppelnamen erhalten, der sich aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammensetzt. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Bitte beachten Sie: Der von den Eltern bestimmte Geburtsname gilt auch für weitere gemeinsamen Kinder.
3. Die Eltern sind verheiratet und haben einen Ehenamen:
- Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern.
Voraussetzungen
Unterlagen
Personalausweis / Reisepass
Ggf. Geburtsurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Kindes
Verfahrensablauf
Weiterführende Informationen
Weiterführende Links
Hinweise
Kosten
Gebührenfrei
21,00 € (Nachträgliche Namensbestimmung)
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
Wichtige Dokumente
Formulare
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