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1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023


Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV NRW S. 618) hat der Rat der Gemeinde Mettingen am 10.12.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023 beschlossen:

Artikel I

§ 17 (5) der Friedhofssatzung entfällt.

Artikel II

Die geänderte Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende Satzung

1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)         diese Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)          die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)         der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

49497 Mettingen, den 19.12.2025
 

gez.

Christina Rählmann

(Bürgermeisterin)