hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
In seiner Sitzung am 09.07.2025 hat der Rat der Gemeinde Mettingen beschlossen,
den Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom
12.08.2025 bis einschließlich 12.09.2025
über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/
(siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen,
Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen und Flächen für die Landwirtschaft (Rücknahmefläche) zu schaffen.
Der Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen
ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen derzeit vor:
49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen
Art der vorhandenen Informationen | Urheber | Thematischer Bezug |
---|---|---|
Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes | Bauamt Mettingen | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) |
1 Fachgutachten | Roxeler Ingenieurgesellschaft mbH, Münster | Geotechnischer Bericht (03.08.2019) |
1 Fachgutachten | LandPlan OS – Landschaftsplanung, Osnabrück, | Fachbeitrag Artenschutz – Artenschutzprüfung (ASP) (November 2021) |
2 Fachgutachten | Flore B.-O., Osnabrück | Ornithologische Gutachten und Fachplanungen (2019 und 2020) |
2 Fachgutachten | Pbh Planungsbüro Hahm, Osnabrück | Verkehrsuntersuchung – Erläuterungsbericht (2020), Verkehrsuntersuchung (2022) |
1 Fachgutachten | Pbh Planungsbüro Hahm, Osnabrück | Schätzung der Verkehrslärmbelastung |
1 Fachgutachten | Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH, Ahaus | Schalltechnische Untersuchung (21.11.2023) |
1 Fachgutachten | Brilon, Bondzio, Weiser – Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum | Verkehrsuntersuchung für eine Wohnbauentwicklung in Mettingen (November 2023) |
1 Stellungnahme | LandPlan OS Landschaftsplanung, Osnabrück | Bauzeitenbeschränkung (02.02.2024) |
1 Stellungnahme | Bezirksregierung Arnsberg: Abt. 6 – Bergbau und Energie in NRW, 15.05.2025 | Bergbau |
1 Stellungnahme | Kreis Steinfurt, 21.05.2025 | Natur- und Artenschutz |
1 Stellungnahme | Landesbetrieb Wald und Holz NRW, 06.05.2025 | Wald (betrifft nur den Bereich der Rücknahmeflächen) |
1 Stellungnahme | Landwirtschaftskammer NRW, 30.04.2025 | Landwirtschaftliche/Agrarstrukturelle Bedenken, Immissionsschutz |
1 Stellungnahme | Salzgitter Klöckner-Werke GmbH, 30.04.2025 | Bergbau |
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder online unter
https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)
, das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist - ist in einem Rechtsbehelfsverfahren
nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen,
die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015
(GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Mettingen mit dem Beschluss des Rates vom 09.07.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 10.07.2025
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann
https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)
, das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist - ist in einem Rechtsbehelfsverfahren
nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen,
die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015
(GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Mettingen mit dem Beschluss des Rates vom 09.07.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 10.07.2025
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann
Plankarte