hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 21.06.2023 den Satzungsbeschluss (gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung),
der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Kardinal-von-Galen-Str." im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Gleichzeitig wurde die Begründung beschlossen.
Ziel der Bauleitplanung ist, eine Gemeinbedarfsfläche (Kirchliche Zwecke) in ein allgemeines Wohngebiet
zur Schaffung von geförderten Wohnungen umzuwandeln.
Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sind die Erstellung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes nach
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB entbehrlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erfolgt im Zuge einer Berichtigung.
Gleichzeitig mit der Satzung wurde die Begründung beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes ist im Anhang dieser Bekanntmachung durch eine schwarze Linie umrandet dargestellt.
Für die oben genannte Bebauungsplanänderung gelten folgende Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bebauungsplanänderung und über die fristgemäße Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1) eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber
der Gemeinde Mettingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Kardinal-von-Galen-Str." im beschleunigten Verfahren gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter
https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“)
ist die vorgenannte Bebauungsplanänderung mit der Begründung abrufbar.
Jedermann kann die vorgenannte Bebauungsplanänderung mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mettingen,
Markt 6-8, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) (vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zurzeit geltenden Fassung)
wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Kardinal-von-Galen-Str." im beschleunigten
Verfahren mit dem Beschluss des Rates vom 21.06.2023 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Kardinal-von-Galen-Str." im beschleunigten Verfahren wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 05.03.2026
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Kardinal-von-Galen-Str." im beschleunigten Verfahren
Anhang