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51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen


Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist

In seiner Sitzung am 09.10.2024 hat der Rat der Gemeinde Mettingen beschlossen, den Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes
gemäß § 3 (2) BauGB mit Be­gründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
 
Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen
als direkte Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes zu schaffen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der vorgenannten Bauleitplanänderung sind in dem
anliegenden Kartenausschnitt durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichnet.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung
einschl. Umweltbericht sowie der umweltbezo­genen Informationen in der Zeit vom

18.10.2024 bis einschließlich 18.11.2024

im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Art der vorhandenen Informationen Urheber Schutzgut / Thematischer Bezug
Begründung einschließlich Umweltbericht zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans Gemeinde Mettingen, Bauamt Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter)

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail
oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hin­gewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss­fassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist - ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen,
die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Der ausliegende Entwurf nebst Anlagen kann unter www.mettingen.de
auf der Internetseite der Gemeinde Mettingen (Leben) unter der Überschrift „Amtliche Bekanntmachungen“
sowie unter unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) eingesehen werden.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516),
die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist,
wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans
mit dem Beschluss des Rates vom 09.10.2024 übereinstimmt
und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die Auslegung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Mettingen, 10.10.2024
Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin
Rählmann