hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 09.07.2025 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch"
mit der Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom
12.08.2025 bis einschließlich 12.09.2025
über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/
(siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen,
Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die bebauten Gebiete städtebaulich zu ordnen
und maßvoll nachzuverdichten, um den Gebietscharakter zu erhalten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen derzeit vor:
Bebauungsplan Nr. 65 "Köllesch"
Art der vorhandenen Informationen | Urheber | Thematischer Bezug |
---|---|---|
Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 65 „Köllesch“ | Bauamt Mettingen | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) |
1 Stellungnahme | Bezirksregierung Arnsberg: Abt. 6 – Bergbau und Energie in NRW, 26.03.2025 | Bergbau |
1 Stellungnahme | Kreis Steinfurt, 17.03.2025 | Natur- und Artenschutz |
1 Stellungnahme | Salzgitter Klöckner-Werke GmbH, 14.03.2025 | Bergbau |
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift,
per E-Mail oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/
(siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741)
geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch"
mit dem Beschluss des Rates vom 09.07.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
geändert zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, kann die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 10.07.2025
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann
per E-Mail oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/
(siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741)
geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch"
mit dem Beschluss des Rates vom 09.07.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
geändert zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, kann die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 10.07.2025
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann
Plankarte