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Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für
die Kommunalwahlen in der Gemeinde Mettingen
am 14. September 2025
sowie der evtl. am 28. September 2025 stattfindenden Stichwahl

1.         Das verbundene Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen der Gemeinde Mettingen wird in der Zeit vom

25. bis zum 29. August 2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Markt 6 – 8, Zimmer 3 barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I. S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat. Für die etwaige Stichwahl des Landrats / der Landrätin wird kein neues Wählerverzeichnis erstellt.

2.         Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 29. August 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Mettingen, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3.         Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. August 2025 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen und die etwaige Stichwahl.

In der Wahlbenachrichtigung, sind der Wahl-/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.         Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl in der Gemeinde Mettingen durch Stimmabgabe in seinem/ihren Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.                                    

5.         Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Auftrag

            •           in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

            •           nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a.     wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist bis zum 29.08.2025 versäumt haben,

b.     wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c.      wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) von Amts wegen in das Wählverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.

Wahlscheine können mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

            •           in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. September 2025, 15:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind oder sie ihn verloren haben, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
            •           nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Im Falle einer etwaigen Stichwahl können Wahlscheine von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 26.09.2025, 15:00 Uhr, beantragt werden. Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder er verloren ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.         Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten zu den Gemeinde- und Kreiswahlen (Ratswahl, Bürgermeisterwahl, Kreistagswahl, Landratswahl) neben dem gemeinsamen Wahlschein für beide Wahlen

            •           je einen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl (weiß), die Bürgermeisterwahl (hellgrün), die Kreistagswahl (rot) und für die Landratswahl (gelb),

            •           den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

            •           einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

                        und

            •           ein Merkblatt für die Briefwahl.

Im Falle einer Landratsstichwahl (28.09.2025), falls sie bereits zur Hauptwahl (14.09.2025) Briefwahlunterlagen beantragt haben oder zwischen dem 15.09.2025 und dem 26.09.2025 Briefwahlunterlagen beantragen

            •           einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Stichwahl des Landrats / der Landrätin

            •           einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

            •           einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

                        und

            •           ein Merkblatt für die Briefwahl bei einer Stichwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat er/sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr, eingeht.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der rote Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

Mettingen, 08.08.2025

Gemeinde Mettingen



gez.

Böhmann

(Wahlleiter)