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Öffentliche Bekanntmachung

über die Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a Abs. 2, 3, 4 und 7 Kommunalwahlgesetzes (KWahlG), § 26 Abs. 5a, 5b und 5c Kommunalwahlordnung (KWahlO) zu den Kommunalwahlen am 14.09.2025


Gem. § 15a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG), § 26 Abs. 5b Kommunalwahlordnung (KWahlO) können Wählergruppen, die keiner Pflichtzur Rechenschaftslegung nach § 2 Abs. 1
Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen, einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung abgeben, ob und in welcher Gesamthöhe
sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben.

Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl Zuwendungen, die die Bedingungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erfüllen,
hat sie dieses gem. § 15a Abs. 2 KWahlG, § 26 Abs. 5c KWahlO dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen.

Diese Regelungen gelten gem. § 15a Abs. 7 KWahlG, § 26 Abs. 5c KWahlO für Einzelbewerber/innen entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken,
die Einzelbewerber/innen zum Zwecke der Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten haben.  

Die Erklärungen und Mitteilungen sind vom Wahlleiter 16 Tage vor der Wahl, bzw. im Falle von Nachmeldungen,
am Tag vor dem Wahltermin, bekannt zu geben (§ 15a Abs. 4 KWahlG, § 26 Abs. 5d KWahlO).

Dem Wahlleiter der Gemeinde Mettingen liegen die nachstehenden Erklärungen vor:

- von Wählergruppen, die nicht § 2 Abs. 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen:
Es liegen keine Wahlvorschläge von Wählergruppen in der Gemeinde Mettingen vor, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung
nach § 2 Abs. 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen.

- von Einzelbewerber/innen:
Die Einzelbewerberin für das Amt der Bürgermeisterin, Frau Christina Rählmann, hat erklärt, in den vergangenen 12 Monaten keine
Zuwendungen zum Zwecke der Bewerbung und Wahlkampfführung erhalten zu haben.

Mettingen, 08.08.2025

Gemeinde Mettingen



gez.

Böhmann

(Wahlleiter)