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Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Bürgermeisterin und der Wahl zur Vertretung der Gemeinde Mettingen am 14.09.2025 gemäß § 66 der Kommunalwahlordnung


Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 nach entsprechender Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
i. V. m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl der Bürgermeisterin und der Vertretung
der Gemeinde Mettingen am 14.09.2025 in Mettingen entschieden.

Gemäß § 65 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) gebe ich nachfolgend den Beschluss des Rates öffentlich bekannt:

Die am 14.09.2025 durchgeführte Wahl zur Bürgermeisterin und zur Vertretung der Gemeinde Mettingen wird gemäß § 40 Abs. 1 d KWahlG für gültig erklärt,
da Einsprüche gegen die Wahl nicht erhoben wurden und keiner der unter § 40 Abs. 1 a – c KWahlG genannten Fälle vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 KWahlG NRW kann gegen diesen Beschluss des Rates nach § 40 Abs. 1 KWahlG NRW binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2012 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

49497 Mettingen, den 12. Dezember 2025

 
gez.
Böhmann
(Wahlleiter)