Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger/innen
über ihr Wahlrecht bei den Kommunalwahlen am 14.09.2025
Am 14. September 2025 finden die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen statt. An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die bei der Meldebehörde am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag 03.08.2025)
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts
wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen.
Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl ununterbrochen im jeweiligen Stadt-/Gemeindegebiet, bei Kreiswahlen im Kreis,
eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben (Stichtag 29.08.2025),
3. in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In seinem/ihren Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen.
Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung über seine/ihre Staatsangehörigkeit, über die Anschrift in der Gemeinde und dass er/sie am Wahltag seit
mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ununterbrochen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.
Die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabends
der Wohnung kann verlangt werden. Antragsvordrucke werden im Wahlamt bereitgehalten.
Der Antrag muss spätestens am 29.08.2025 (16. Tag vor dem Wahltag) eingehen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
Mettingen, 18.07.2025
Gemeinde Mettingen
gez.
Böhmann
(Wahlleiter)