Suche öffnen Barrierefreiheit Einstellungen Kontaktformular
Einstellungen für die Barrierefreiheit

Schriftgröße
A A A
Kontrastmodus
Eingeschaltet Ausgeschaltet
Bilder
Anzeigen Verbergen

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 09.07.2025

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW. 2006 S. 516), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV NRW S. 172) in Verbindung mit §§ 25 und 27 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), wird gemäß dem Ratsbeschluss vom 09.07.2025 für die Gemeinde Mettingen verordnet:
 


§ 1

Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen in der Gemeinde Mettingen in dem beigefügten Plan gekennzeichnet Flächen (Radius 600 m vom Ortskern) an folgenden Tagen von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

1. Sonntag, 26.04.2026 / 25.04.2027:      Bauern- und Blumenmarkt (mit Frühjahrskirmes)

2. Sonntag, 27.09.2026 / 26.09.2027:      Ärappelfest

3. Sonntag, 25.10.2026 / 31.10.2027:      „Kerzen an“

4. Sonntag, 29.11.2026 / 28.11.2027:      Weihnachtsmarkt
 


§2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
 


§3

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 


Gemeinde Mettingen
als örtliche Ordnungsbehörde

49497 Mettingen, den 09.07.2025


gez.

Christina Rählmann

(Die Bürgermeisterin)


BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende Satzung

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 09.07.2025

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)         diese Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)         die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)         der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

49497 Mettingen, den 08.08.2025


gez.

Christina Rählmann

(Bürgermeisterin)
Inhalt
Plan offene Verkaufsstellen Download