1. Am 14. September 2025 finden die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
In der Gemeinde Mettingen werden folgende Wahlen gemeinsam durchgeführt:
· Wahl der Landrätin / des Landrates des Kreises Steinfurt
· Wahl der Vertretung des Kreises Steinfurt
· Wahl der Bürgermeisterin der Gemeinde Mettingen
· Wahl der Vertretung der Gemeinde Mettingen
2. Die Gemeinde Mettingen ist in folgende 13 Wahlbezirken (= allgemeine Stimmbezirke für die Kommunalwahl) eingeteilt:
1.01 Kindergarten St. Agatha, Pfarrer-Hüging-Straße 15, 49497 Mettingen
2.01 Gasthaus Kerklau, Ibbenbürener Straße 78, 49497 Mettingen
3.01 Ludgeri-Schule, Kolpingstraße 18, 49497 Mettingen
4.01 Krippken, Schwarze Straße 8 a, 49497 Mettingen
5.01 Pfarrheim St. Mariä-Himmelfahrt, Wöstenstraße 5, 49497 Mettingen
6.01 Vereinsheim BSV Schlickelde, Wöstenstraße 1, 49497 Mettingen
7.01 Bürgerzentrum, Neuenkirchener Straße 65, 49497 Mettingen
8.01 DRK-Begegnungsstätte, Nierenburger Straße 35, 49497 Mettingen
9.01 Vereinsheim BSV Muckhorst e.V., Westerkappelner Straße 89, 49497 Mettingen
10.01 Kindergarten St. Martin, Große Straße 32, 49497 Mettingen
11.01 Josef-Schule, Nierenburger Straße 31, 49497 Mettingen
12.01 Schultenhof (Trauzimmer), Burgstraße 9, 49497 Mettingen
13.01 Paul-Gerhardt-Schule, Diekbreede 8, 49497 Mettingen
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.08.2025 bis zum 24.08.2025 übersandt worden sind,
sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahlräume sind barrierefrei.
Bei der Wahl der Vertretung des Kreises Steinfurt wird die Wahl in den Stimmbezirken 2.01, 3,01, 5,01, 6.01 und 11.01
nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier weiterhin gewahrt.
Die drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr im Rathaus, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
Der/Die Wähler/in haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Die Wähler/innen erhalten bei Betreten
des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
· für die Landratswahl: gelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck (DIN A 5)
· für die Kreistagswahl: roter Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck (DIN A 4)
· für die Bürgermeisterwahl: grüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck (DIN A 5)
· für die Gemeinderatswahl: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck (DIN A 4)
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin / vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden,
dass nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat. Der/Die Wähler/in hat für die verschiedenen Wahlen jeweils eine Stimme. Auf jedem Stimmzettel kann nur ein/e Bewerber/in gekennzeichnet werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in dem Stimmbezirk des Wahlgebietes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, amtliche Stimmzettel,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
Der amtliche rote Wahlbrief mit den Stimmzetteln –im verschlossenen Stimmzettelumschlag- und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
7. Ein/e Wähler/in, der/die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an einer Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler / von der Wählerin selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers / der Wählerin ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Blinde oder sehbehinderte Menschen erhalten auf Wunsch ein kostenloses Wahlhilfepaket mit einer Wahlschablone, damit sie wissen, wo die Kreuze für die Stimmabgabe gesetzt werden können. Die Wahlhilfepakete können unter der 0231 557590-0 oder per E-Mail (info@bsvw.de) angefordert werden. Dazu wurde von der Gemeinde Mettingen die kostenfreie Nummer 0800 000 9671 eingerichtet, unter der alle Stimmzettel des jeweiligen Wahlbezirks von einer Computerstimme vorgelesen werden. Die Rufnummer ist täglich 24 Stunden erreichbar.
8. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als 20 Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Entscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Mettingen, 3. September 2025
Gemeinde Mettingen
gez.
Böhmann
(Wahlleiter)