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Wegfall der Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung durch Wählergruppen gemäß § 15a Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 6. Mai 2025
(Az. VerfGH 30/23.VB-2)

In der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen vom 09.04.2025 zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen 2025 wurde entsprechend der seinerzeit geltenden Rechtslage darauf hingewiesen, dass Wählergruppen nach § 15a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) verpflichtet sind, eine Bescheinigung des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen, über die ordnungsgemäße Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre beizufügen.

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (Az. VerfGH 30/23.VB-2) entschieden, dass § 15a Absatz 1 KWahlG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) gegen Artikel 4 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Vorschrift gemäß § 61 Absatz 3 VerfGH NRW für nichtig erklärt.

Hieraus folgt, dass für Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, die Verpflichtung zur Vorlage einer solchen Bescheinigung bei Einreichung eines Wahlvorschlags entfällt.

Die korrespondierenden Vorschriften in der Kommunalwahlordnung (KWahlO), die ausschließlich der Umsetzung der bisherigen Verpflichtungen aus § 15a Absatz 1 KWahlG NRW dienten, sind bis auf weiteres nicht anzuwenden.

Nicht aufgehoben wurden durch den Beschluss des LVerfGH NRW die Absätze 2 bis 7 des § 15a KWahlG. Diese haben daher weiterhin Gültigkeit.

Zur Klarstellung im Zusammenhang mit den auf Grundlage von § 24 KWahlO veröffentlichen Aufforderungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird diese ergänzende Bekanntmachung veröffentlicht.

Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 09.04.2025 behält darüber hinaus ihre Gültigkeit.

Mettingen, 05.06.2025                                          Der Wahlleiter

                                                                                  gez.
                                                                                  (J. Böhmann)