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Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO

Die Freistellungsregelung des § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gilt nur für Wohngebäude und zugehörige Nebenanlagen (Garagen, Carports etc.).

Voraussetzung für die Freistellung von der Baugenehmigung ist, dass das Bauvorhaben in einem Bereich der Gemeinde verwirklicht werden soll, für den ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht und sich das Vorhaben in allen Punkten an die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hält, die Erschließung gesichert und die Gemeinde Mettingen nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Voraussetzungen

Unterlagen

Notwendige Unterlagen: (2-fach)

Lageplan

Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)

Bauzeichnungen

rechn. Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes

Erhebungsbogen für die Baustatistik

Entwässerungsantrag

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weiterführende Links

Hinweise

Kosten

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

Herr Sieker
Tel   05452 52 - 60
Fax 05452 52 - 960