Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft.
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Mit der Erklärung sind möglicherweise neue Vornamen zu bestimmen.
Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, können neue geschlechtsambivalente Vornamen gewählt werden.
Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in drei Stufen:
1. Anmeldung
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts (und der Vornamen) mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung (siehe 2.) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung ist seit dem 01. August 2024 möglich. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das untenstehende Formular und senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben mitsamt den erforderlichen Unterlagen zu.
2. Erklärung
Nach Ablauf von drei Monaten kann die eigentliche Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Diese muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist die persönliche Vorsprache beim Standesamt zwingend erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (siehe 1.). Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.
Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Bei Minderjährigen oder Personen, die für diese Angelegenheit unter Betreuung gestellt sind, bedarf es der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter (§ 3 SBGG).
3. Entgegennahme
Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Mettingen geboren wurden, wird die Erklärung von uns zu Ihrem Geburtsstandesamt weitergeleitet. Dort erfolgt die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der eingetragenen Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
Voraussetzungen
Unterlagen
Personalausweis/Reisepass
Geburtsurkunde
Ggf. Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde (sofern Sie im Ausland geboren sind)
Verfahrensablauf
Weiterführende Informationen
Weiterführende Links
Hinweise
Kosten
Geschlechtsänderung mit/ohne Namensänderung € 45,00
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
Wichtige Dokumente
Bürgerservice
Ansprechpartner
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