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Namensänderung von minderjährigen Kindern ab 01.05.2025:

1.     Das Kind trägt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter:
Die Mutter kann dem Kind folgende Namen erteilen:

-        den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters

-        einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich)

-        einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des Vaters

 

2.     Die Eltern heiraten ohne einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen oder erklären nachträglich die gemeinsame Sorge für das Kind:

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern können dem Kind folgende Namen erteilen:

-        den Familiennamen des anderen Elternteils

-        einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder Teile davon

3.     Die Eltern haben geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt:

Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern:

-        wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Ehenamens das 5. Lebensjahr nicht vollendet hat

-        durch gesonderte Erklärung seiner Eltern, wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 5. Lebensjahr vollendet und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat

-        durch gesonderte eigene Erklärung (mit Zustimmung seiner Eltern), wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 14. Lebensjahr vollendet hat

Gleiches gilt, wenn der Name, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sich geändert hat. Das Kind erhält den geänderten Namen - gegebenenfalls durch gesonderte Erklärung.

4.     Ein Ehegatte/Elternteil hat nach Scheidung oder Tod des anderen Ehegatten/Elternteils den früheren Namen wieder angenommen und das Kind soll diesen erhalten:

Folgende Erklärungen zur Namensführung des Kindes können abgegeben werden:

-        Das Kind erhält den wieder angenommenen früher geführten Namen

-        Das Kind erhält einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich); vorausgesetzt, das Kind lebt mit im gemeinsamen Haushalt.

5.     Ein Elternteil hat geheiratet, einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit diesem und dem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung)?

Das Kind kann folgende Namen erhalten:

-        den Ehenamen

-        einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)

 

6.     Die Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder das Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung)?

Als sorgeberechtigter Elternteil kann die Erteilung des Ehenamens für das Kind wieder rückgängig machen.

Voraussetzungen

Unterlagen

Personalausweis / Reisepass

Ggf. Geburtsurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Kindes

Ggf. Eheurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Eltern

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weiterführende Links

Hinweise

Kosten

Gebührenfrei

21,00 € (Nachträgliche Namensbestimmung)

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

Frau Berling
Tel   05452 52 - 31
Fax 05452 52 - 931
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