Volljährige Personen haben aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen zu ändern.
Bitte beachten Sie: Sofern Ihr Geburtsname Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ändert sich der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname nur entsprechend, wenn sich Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner der Namensänderung anschließt.
1. Namenserklärung nach Erreichen der Volljährigkeit
a) Sie sind volljährig und führen den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen:
Dann können Sie Ihren Geburtsnamen einmalig neu bestimmen. Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Bestimmung eines oder einiger Namen, aus denen Ihr Geburtsname besteht, wenn dieser aus mehreren Namen besteht
- Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils
- Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils, wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen (Doppelname); der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen und kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Bitte beachten Sie:
- Die Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils bzw. die Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils sind nicht möglich, wenn Sie den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen führen.
- Es stehen grundsätzlich die Familiennamen zur Verfügung, die Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geführt haben. Spätere Namensänderungen können nicht berücksichtigt werden.
b) Sie haben im Wege einer Einbenennung den Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten als Geburtsnamen erhalten:
Sie können diese Einbenennung rückgängig machen und zu dem vor der Einbenennung geführten Geburtsnamen zurückkehren, wenn
- die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten aufgelöst wurde
- Sie aus dem gemeinsamen Haushalt des Elternteils und seines Ehegatten ausgeschieden sind
c) Sie führen bereits einen Doppelnamen als Geburtsnamen:
Wenn Ihr Doppelname bisher durch einen Bindestrich verbunden wird, können Sie jetzt den Bindestrich entfernen. Die Bestandteile des Doppelnamens werden dann nur durch ein Leerzeichen getrennt.
Wenn Ihr Doppelname bisher ohne Bindestrich geschrieben wird, können Sie die einzelnen Namen durch Bindestrich verbinden.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie verheiratet / in eingetragener Lebenspartnerschaft sind und Ihr Geburtsname ist Ehe-/Lebenspartnerschaftsname geworden, dann können Sie diese Erklärung nur gemeinsam mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner abgeben.
2. Namenserklärung nach Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils
a) Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen und dieser wurde geändert ODER Ihre Eltern haben nachträglich einen Ehenamen bestimmt und Sie möchten diesen als Geburtsnamen führen:
Durch eine sog. Anschlusserklärung können Sie sich der Änderung / Bestimmung des Ehenamens Ihrer Eltern anschließen.
b) Sie führen den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsnamen und dieser wurde geändert:
Durch eine sog. Anschlusserklärung können Sie sich der Änderung anschließen.
c) Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen. Die Ehe Ihrer Eltern wurde aufgelöst und der Elternteil, dessen Name nicht Ehename war, hat einen früheren Namen wieder angenommen:
Sie können:
- sich durch eine sog. Anschlusserklärung der Namensänderung anschließen
- einen Doppelnamen bilden aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommenen Namen des Elternteils; der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen, aber kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
d) Ein Elternteil ist mit einer Person verheiratet, die nicht Ihr zweiter Elternteil ist und führt in dieser Ehe einen Ehenamen:
Sie können durch eine sog. Einbenennung:
- diesen Ehenamen annehmen
- einen Doppelnamen bilden aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und diesem Ehenamen; der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen, aber kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
3. Namenserklärung nach Volljährigenadoption vor dem 01.05.2025
Sie wurden vor dem 01.05.2025 als volljährige Person adoptiert und haben den Familiennamen der annehmenden Person als neuen Geburtsnamen erhalten:
Sie haben jetzt die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen, indem sie:
- den Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben, wieder annehmen
- einen Doppelnamen bilden. Dieser besteht aus dem Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben und dem Familiennamen der annehmenden Person; der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen, aber kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Voraussetzungen
Unterlagen
Personalausweis / Reisepass
Ggf. Geburtsurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Kindes
Ggf. Eheurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Eltern
Verfahrensablauf
Weiterführende Informationen
Weiterführende Links
Hinweise
Kosten
Gebührenfrei
21,00 € (Nachträgliche Namensbestimmung)
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
Wichtige Dokumente
Formulare
Bürgerservice
Ansprechpartner
Tel | 05452 52 - 31 |
Fax | 05452 52 - 931 |
Tel | 05452 52 - 33 |
Fax | 05452 52 - 933 |
Tel | 05452 52 - 35 |
Fax | 05452 52 - 935 |