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Namensführung von Ehegatten / Lebenspartnern im deutschen Namensrecht ab 01.05.2025 (Erstmaliger Erwerb und Änderung)

Ehegatten können am Tag der Eheschließung oder später während des Bestehens der Ehe eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe (z.B. Ehename) abgeben.

Auch Lebenspartner haben die Möglichkeit, während bestehender Lebenspartnerschaft nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abzugeben.

Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen ebenfalls Möglichkeiten zur Änderung des Familiennamens.

1.   Namensführung in der Ehe

a)     Getrennte Namensführung:

Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen.

 

Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, können Sie während des Bestehens der Ehe nachträglich einen Ehenamen erklären.

 

b)     Ehenamensbestimmung:

Sie können bei der Eheschließung auch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.

Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

 

Zum Ehenamen kann bestimmt werden:

-        Der Geburtsname eines Ehegatten.

-        Der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten.

-        Ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.

Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namensbestandteilen, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung eines neuen Ehenamens verwendet werden.

 

c)     Begleitname:
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann einen Begleitnamen hinzufügen. Sie können Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein führen dann einen Doppelnamen.

Begleitname kann sein:

-        Der eigene Geburtsname.

-        Der zur Zeit der Erklärung geführte eigene Familienname.

Der neu gebildete Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.


2. Namensführung, wenn bereits am 01.05.2025 ein Ehename besteht:

Ehegatten, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Ehenamen führen, können diesen ändern, indem sie einen neuen Ehenamen in Form eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens bestimmen. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.

Außerdem haben sie die Möglichkeit, einen bestehenden Ehenamen zu widerrufen. In diesem Fall führen beide Ehegatten wieder den Familiennamen, den sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs des Ehenamens geführt hatten.

Für gemeinsame minderjährige Kinder besteht in diesem Fall die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens in Form eines Doppelnamens, der sich aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammensetzt. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.

Voraussetzungen

Unterlagen

Personalausweis / Reisepass

Ggf. Eheurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weiterführende Links

Hinweise

Kosten

Gebührenfrei

21,00 € (Nachträgliche Namensbestimmung)

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

Frau Berling
Tel   05452 52 - 31
Fax 05452 52 - 931
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