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Obdachlosigkeit

Es kommt immer wieder vor, dass Menschen aus unterschiedlichen Gründen obdachlos werden.

Obdachlosigkeit stellt im rechtlichen Sinne eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Nach der Rechtslage ist und bleibt es in erster Linie Pflicht des Obdachlosen selbst, sich um einen ersatzweisen Wohnraum zu kümmern.

Bei drohender Obdachlosigkeit sollten Sie frühzeitig Kontakt zum Ordnungsamt aufnehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass obdachlose Personen auch nach Zuweisung der gemeindlichen Unterkunft verpflichtet bleiben, sich baldmöglichst eine neue Wohnung zu beschaffen.

Durch die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft wird kein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet.

Voraussetzungen

Unterlagen

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weiterführende Links

Hinweise

Kosten

Für die Unterkunft wird eine Nutzungsentschädigung festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

Frau Daut
Tel   05452 52 - 30
Fax 05452 52 - 930
Frau Diekmann
Tel   05452 52 - 33
Fax 05452 52 - 933