Grundsätzlich gilt: Je weniger Feuer abgebrannt werden, desto geringer sind die Belastungen für die Umwelt. Daher hat der Rat der Gemeinde Mettingen eine ordnungsbehördliche Verordnung mit folgenden Regelungen beschlossen:
Osterfeuer dürfen nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Nachbarschaften und Vereinen durchgeführt werden.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist dem Ordnungsamt -spätestens eine Woche vor Ostern- vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden.
Osterfeuer dürfen maximal 30 m3 (Nachbarschaften) oder 50 m3 groß sein.
Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
Das Osterfeuer ist bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.
Osterfeuer sind bis spätestens eine Woche vor Ostern dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro / Ordnungsamt (Zimmer 3 / 4).
Voraussetzungen
Unterlagen
schriftlicher Antrag (ggfls. mit Lageplan)
Verfahrensablauf
Weiterführende Informationen
Weiterführende Links
Hinweise
Kosten
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
Wichtige Dokumente
Typ | Datei | Dateigröße | |
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30-07 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Gemeinde Mettingen | 14 KB | Download |
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