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Osterfeuer

Grundsätzlich gilt: Je weniger Feuer abgebrannt werden, desto geringer sind die Belastungen für die Umwelt. Daher hat der Rat der Gemeinde Mettingen eine ordnungsbehördliche Verordnung mit folgenden Regelungen beschlossen:

  1. Osterfeuer dürfen nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Nachbarschaften und Vereinen durchgeführt werden.

  2. Das Abbrennen eines Osterfeuers ist dem Ordnungsamt -spätestens eine Woche vor Ostern- vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.

  3. Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden.

  4. Osterfeuer dürfen maximal 30 m3 (Nachbarschaften) oder 50 m3 groß sein.

  5. Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

  6. Das Osterfeuer ist bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.

Osterfeuer sind bis spätestens eine Woche vor Ostern dem Ordnungsamt anzuzeigen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro / Ordnungsamt (Zimmer 3 / 4).

Voraussetzungen

Unterlagen

schriftlicher Antrag (ggfls. mit Lageplan)

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weiterführende Links

Hinweise

Kosten

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Typ Datei Dateigröße
30-07 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Gemeinde Mettingen 14 KB Download

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

Frau Daut
Tel   05452 52 - 30
Fax 05452 52 - 930
Frau Diekmann
Tel   05452 52 - 33
Fax 05452 52 - 933