Für Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger verkehrssicherungspflichtig. Werden öffentliche Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch genutzt (z .B. Überfahren von Gehweg- und Radwegbereichen mit Bau- und Lieferfahrzeugen, Baumaterial-, Container- und Gerätelagerung, Kran- oder Gerüstaufstellung), bedarf diese Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) der Genehmigung der Gemeinde.
Die Sondernutzungsgenehmigung soll u. a. dem Schutz und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Leichtigkeit des Verkehrs dienen.
Der Antrag auf Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen ist rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
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