Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen. Das Straßenreinigungsgesetz NRW ermächtigt die Gemeinden aber, die Reinigung der Gehwege und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Reinigung der Fahrbahnen auf die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu übertragen.
Die Gemeinde Mettingen betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht auf den Grundstückseigentümer durch Satzung übertragen wurde.
Von der gesetzlichen Möglichkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger hat die Gemeinde Mettingen Gebrauch gemacht.
Hinweis: Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.
Voraussetzungen
Unterlagen
Verfahrensablauf
Weiterführende Informationen
Weiterführende Links
Hinweise
Kosten
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
Wichtige Dokumente
Typ | Datei | Dateigröße | |
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30-04 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Mettingen | 128 KB | Download |
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