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Vaterschaftsanerkennung

Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat das Neugeborene zunächst keinen „juristischen“ Vater. Dazu bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist die freiwillige Erklärung eines Mannes, die bereits vor oder auch nach der Geburt des Kindes in jedem Standesamt, beim Jugendamt, beim Amtsgericht oder bei einem Notar zu beurkunden ist.

Sie kann erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Kindesmutter ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form zugestimmt hat.

Sind Mutter oder Vater des Kindes minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Wird ein Kind hingegen in einer Ehe geboren ist kraft Gesetzes der Ehemann der Vater des Kindes. Ist der Ehemann der Kindesmutter aber nicht der biologische Vater des Kindes und ist ein Scheidungsverfahren bereits anhängig, so gilt das Kind zwar weiterhin als Kind des Ehemannes, jedoch kann der biologische Vater die Vaterschaft wie oben beschrieben anerkennen. In diesem Fall müssen die Kindesmutter und der Ehemann der Kindesmutter dieser Erklärung in urkundlicher Form zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung erlangt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils Wirksamkeit und erst dann wird der biologische Vater in den Geburtseintrag des Kindes als Vater eingetragen. Dieses Verfahren nennt man "Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung" oder "Drittanerkennung".

Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung der Vaterschaft unter keinen Umständen Auswirkungen auf das Sorgerecht hat. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt. Wenn Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, ist dafür die Abgabe einer sogenannten „Sorgeerklärung“ in öffentlich beglaubigter Form vor einer Urkundsperson des Jugendamtes erforderlich.

Voraussetzungen

Unterlagen

Personalausweis / Pass

Geburtsurkunden der Eltern

Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin / Geburtsurkunde des Kindes

Nachweis über die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens / Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (erhältlich im Standesamt Ihres Eheschließungsortes)

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kreis-steinfurt.de.

Weiterführende Links

Hinweise

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Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

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Tel   05452 52 - 31
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