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4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47
"Gewerbegebiet Brookstraße"


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist

 Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 09.10.2024 den Satzungsbe­schluss (gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
in der Fassung der Bekannt­machung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit geltenden Fassung)
der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Gewerbegebiet Brookstraße" beschlossen.

Ziel der Bauleitplanung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine moderate Betriebserweiterung zu ermöglichen
und die verkehrliche Anbindung des östlich angrenzenden Gewerbegebietes „Brookstraße-Ost“ zu ordnen und zu sichern.

Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sind die Erstellung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes
nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB entbehrlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht erforderlich.
Gleichzeitig mit der Satzung wurde die Begründung beschlossen.

Der Geltungsbereich der vorgenannten Änderung des Bebauungsplanes ist im Anhang
dieser Bekanntmachung durch eine schwarze Linie umrandet dargestellt.

Für die oben genannte Bebauungsplanänderung gelten folgende Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend­machung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bebauungsplanänderung und über die fristgemäße Geltend­machung
et­waiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1)    eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be­zeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2)    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettingen
unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47
"Gewerbegebiet Brookstraße" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die vorgenannte Bebauungsplanänderung mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mettingen,
Markt 6-8, Bau­amt, Zimmer 200, während der Dienst­stunden einsehen und über deren Inhalt Aus­kunft verlangen.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) (vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516),
die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist) wird hiermit bestätigt,
dass der Wortlaut der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Gewerbegebiet Brookstraße"
mit dem Beschluss des Rates vom 09.10.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung
der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Gewerbegebiet Brookstraße" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

·           eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,

·           die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

·           der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

·           der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mettingen, den 11.10.2024
Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin
Rählmann