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51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mettingen

hier:  Bekanntmachung der erneuten Veröffentlichung  
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

Der Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 3 (2) BauGB mit Be­gründung und Umweltbericht erneut für die Dauer eines Monats veröffentlicht. Grund für die erneute Veröffentlichung der 51. Änderung ist die Einarbeitung der Ergebnisse der fertiggestellten Artenschutzprüfung – Stufe I und II in die Begründung/den Umweltbericht und die detaillierteren Ausführungen zu Punkt 2 „Einordnung in übergeordnete Planungen“ in der Begründung.

Die vorgenannten Unterlagen sind in der Zeit vom  
24. April 2026 bis einschließlich 26. Mai 2026  
über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.

Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.

Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen als direkte Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes zu schaffen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der vorgenannten Bauleitplanänderung sind in dem anliegenden Kartenausschnitt durch eine schwarze Linie gekennzeichnet.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Art der vorhandenen Informationen Urheber Schutzgut / Thematischer Bezug
Begründung einschließlich Umweltbericht zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans Gemeinde Mettingen, Bauamt Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter)
Fachbeitrag Artenschutz, Artenschutzprüfung (ASP) – Stufe I und II LandPlan OS, Landschaftsplanung, April 2026, Osnabrück Artenschutz

Des Weiteren liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor:
1 Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW Bergbau, Bergwerksfelder
1 Stellungnahme Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, (Wasserwirtschaft) Hochwasserrisikomanagement
3 Stellungnahmen Kreis Steinfurt, Amt für Planung, Naturschutz und Mobilität Natur- und Artenschutz, Artenschutzrechtliche Belange, Wasserwirtschaft, Entwässerung
2 Stellungnahmen Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland Neuanlage von Wald
3 Stellungnahmen Landwirtschaftskammer NRW Landwirtschaftliche/agrarstrukturelle Bedenken, Geruchsbelastung, Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1 Stellungnahme LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen Gebäude-Denkmalwert

Während der oben genannten Veröffentlichungsfrist sollen Stellungnahmen beispielsweise per E-Mail (bauamt@mettingen.de) oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abgegeben werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen schriftlich, oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hin­gewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss­fassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können. 
Es können nur zu den geänderten/ergänzten Punkten Stellungnahmen abgegeben werden.


Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist - ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.

Die erneute Veröffentlichung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mettingen, 16.04.2026 


Gemeinde Mettingen 
Die Bürgermeisterin


Rählmann
 
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