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Bebauungsplan Nr. 60 "Niestadtweg" – erneutes ergänzendes Verfahren

hier:    Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 den Satzungsbe­schluss (gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekannt­machung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung),
und die rückwirkende Inkraftsetzung zum 08.04.2022 des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg" – erneutes ergänzendes Verfahren - beschlos­sen.
Gleichzeitig wurde die Be­gründung beschlossen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zu schaffen.

Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes ist im Anhang dieser Bekanntmachung durch eine schwarze Linie umrandet dargestellt.

Für den oben genannten Bebauungsplan gelten folgende Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend­machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bebauungsplanänderung und über die fristgemäße Geltend­machung et­waiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1)    eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be­zeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2)    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und

3)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Bebauungsplan Nr. 60 "Niestadtweg" - erneutes ergänzendes Verfahren – tritt rückwirkend zum 08.04.2022 in Kraft.

Jedermann kann den vorgenannten Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6-8, Bau­amt, Zimmer 200, während der Dienst­stunden einsehen und über deren Inhalt Aus­kunft verlangen.
Auf der Homepage der Gemeinde Mettingen unter der Adresse
https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) ist der Bebauungsplan nebst Anlagen abrufbar.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) (vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zurzeit geltenden Fassung) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg" – erneutes ergänzendes Verfahren - mit dem Beschluss des Rates vom 11.12.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Bebauungsplan Nr. 60 "Niestadtweg" – erneutes ergänzendes Verfahren - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

-      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,

-      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

-      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

-      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Mettingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mettingen, den 16.12.2024

 

Gemeinde Mettingen

Die Bürgermeisterin

Rählmann
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