Bebauungsplan Nr. 65 "Köllesch"
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 20.05.2026 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" mit der Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats erneut öffentlich auszulegen.
Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom
29.05.2026 bis einschließlich 29.06.2026
über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die bebauten Gebiete städtebaulich zu ordnen und maßvoll nachzuverdichten, um den Gebietscharakter zu erhalten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen derzeit vor:
| Art der vorhandenen Informationen | Urheber | Thematischer Bezug |
|---|---|---|
| Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 65 „Köllesch“ | Bauamt Mettingen | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) |
| 1 Stellungnahme | Bezirksregierung Arnsberg: Abt. 6 – Bergbau und Energie in NRW, 26.03.2025 | Bergbau |
| 1 Stellungnahme | Kreis Steinfurt, 17.03.2025 | Natur- und Artenschutz |
| 2 Stellungnahme | Salzgitter Klöckner-Werke GmbH, 14.03.2025, 08.09.2025 | Bergbau |
| 1 Stellungnahme | Geologischer Dienst NRW, 01.09.2025 | Baugrund |
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
BestätigungGemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" mit dem Beschluss des Rates vom 20.05.2026 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
BekanntmachungsanordnungGem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Der Aufstellungsbeschluss und die Wiederholung der Veröffentlichung des Bebauungsplanes Nr. 65 "Köllesch" werden hiermit (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 21.05.2026
Gemeinde MettingenDie Bürgermeisterin
Rählmann